DigitalPakt Schule Informationen für Schulträger
AV Networks GmbH
Die wichtigsten Informationen für Schulträger im Überblick
01
Arbeitsteilung zwischen Bund und Länder
Finanzielle Mittel werden vom Bund für den Aufbau der Infrastruktur bereit gestellt. Die einzelnen Schulen erstellen einen Medienentwicklungsplan, die Beantragung erfolgt durch die Schulträger. Der DigitalPakt Schule ist eine Finanzhilfe nach Artikel 104c des Grundgesetzes, dies macht die Länder zuständig für die administrative Umsetzung. Unter "Informationen" haben wir die allgemeinen Richtlinien angehängt.
02
Wie hoch sind die bereit gestellten mittel
Über einen Zeitraum von fünf Jahren stellt der Bund insg. fünf Milliarden Euro zur Verfügung. Zusätzlich bringen die kommunalen und Privaten Schulträger bzw. Länder einen Eigenanteil ein. Für Bayern haben wir die entsprechende Anlage unter "Informationen" angehängt.
03
Wann und wo können Mittel beantragt werden
Jedes Land bestimmt dies selbst, da die Beantragung beim entsprechenden Bundesland erfolgt. Bayerns Förderrichtlinie trat bereits am 31. Juli 2019 inkraft und in Baden-Württemberg können Mittel seit August 2019 beantragt werden. Einfach auf ihr Bundesland klicken um direkt zu den Anträgen zu kommen.
04
Was sollen die Projekte leisten
Artikel 104c des Grundgesetzes zielt darauf ab digitale Bildungsstrukturen zu schaffen. Dies umfasst Infrastruktur wie Schul-Clouds für schulübergreifende Nutzung, die pädagogische Arbeit mit digitalen Werkzeuge zu vereinfachen und zu verbessern und die Kommunikation und Kollaboration zu erleichtern.
05
Welche Dinge können gekauft werden
Bestimmte Fördergegenstände wie z. B. VR-Brillen zum Erlernen von Maschinensteuerung. Standortgebundene Anzeigegeräte wie interaktive Tafeln (digitale Whiteboards). Infrastrukturkomponenten wie WLAN-, Switch- oder Serverkomponenten. In begrenztem Umfang sind auch mobile Endgeräte förderfähig (max. 20% pro Schulträger), dies schließt allerdings Smartphones aus. Für Bayern ist unter "Informationen" die Liste angehängt.
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Bis wann kann die Förderung beantragt werden
Eine genaue Befristung ist von den Ländern im einzelnen vorgegeben. Beim Bund muss jedoch die Investitionsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgerechnet sein (§11 (6) der VV). Dies bedeutet, dass die letzten Mittelanforderungen von den Schulträgern einige Monate zuvor nach Maßnahmenabschluss beim Land einzureichen sind.
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Ist ein Glasfaseranschluss für die Schulen mit finanziert
Nein, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastrukur hat mitte 2017 bereits klargestellt, dass für Schulen im Rahmen der Breitband-Förderung grundsätzlich ein Glasfaseranschluss förderfähig ist, solange nicht jedes Klassenzimmer über eine Bandbreite von 30 Mbit/s verfügt.